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Die Grundstückgewinnsteuer basiert auf dem erzielten Grundstücksgewinn, welcher sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kauf- und dem aktuellen Verkaufspreis ergibt. Zusätzlich fliesst die Besitzdauer des Grundstücks in die Berechnung ein, und der ermittelte Gewinn wird einem entsprechenden Steuersatz unterworfen.
Die Dauer des Immobilienbesitzes hat einen direkten Einfluss auf die Höhe der Grundstückgewinnsteuer. Generell gilt: Je länger die Immobilie im Besitz des Verkäufers war, desto niedriger fällt die Steuer aus. Einige Kantone erheben jedoch einen Steuerzuschlag bei einer Besitzdauer von weniger als 5 Jahren, um Spekulationen zu verhindern.Die Discounted Cash-Flow Methode (DCF) quantifiziert die erwarteten Einnahmen von Anlageimmobilien und berechnet ihren heutigen Wert unter Verwendung des Diskontierungssatzes. Die hedonische Methode wird bei selbstgenutzten Immobilien eingesetzt und vergleicht objekt- und lagespezifische Merkmale mit Transaktionen aus der Vergangenheit.“
Verkaufskosten, wie Makler-, Notar- und Werbekosten, sowie Kosten für wertsteigernde Investitionen können von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden.
Durch den Kauf eines Ersatzobjekts innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel 1 bis 5 Jahre, je nach Kanton – kann die Grundstückgewinnsteuer entfallen. Wichtig ist, dass sowohl das neu erworbene Objekt als auch das verkaufte Objekt der Wohnsitz des Verkäufers sind. Diese Regelung gilt auch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Der Steuersatz variiert je nach Standort der Immobilie und ihrer Besitzdauer. Die Steuer ist in der Gemeinde oder im Kanton fällig, in dem sich die Immobilie befindet, und die Berechnung des Steuersatzes unterscheidet sich von Kanton zu Kanton.
In der Regel wird die Steuer vom Verkäufer der Immobilie gezahlt, unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder eine juristische Person handelt. Es gibt jedoch Vereinbarungen, bei denen die Steuer zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird.
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Todesfall oder beim Kauf einer Ersatzliegenschaft im gleichen Kanton aufgeschoben werden. Falls der Verkäufer den Gewinn innerhalb einer angemessenen Frist in ein gleichartiges Grundstück reinvestiert, entfällt die Steuer für das verkaufte Grundstück. Fast jeder Kanton bietet Ausnahmeregelungen für natürliche Personen an.
Je nach Kanton werden bei der Grundstückgewinnsteuer zwei verschiedene Systeme angewandt: Im monistischen System wird die Steuer auf Gewinne aus Geschäftsliegenschaften erhoben (Kantone BE, BL, BS, JU, NW, SZ, TI, UR, ZH). Im dualistischen System unterliegen Gewinne aus verkauften Geschäftsliegenschaften der Einkommens- oder Gewinnsteuer. Dies kann je nach Kanton unterschiedlich sein.
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